Doping im Radsport
  Rechtliche Verfolgung
 

In Deutschland liegt mit der Einnahme von Doping grundsätzlich kein Strafbestand vor. Es kam in der Vergangenheit zu Verurteilungen, wenn Trainer Schutzbefohlenen oder an Athleten ohne deren Wissen/Zustimmung Mittel verabreicht hatten. Es war auch in erster Linie eine Aufgabe des Sports selbst gegen Doping vorzugehen. Je nach Verband konnten die Sanktionen sehr unterschiedlich sein. Diese reichten von einer kurzzeitigen bis hin zu einer lebenslangen Sperre.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes „Zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport“1 am 01. November 2007 ist der Besitz einer geringen Menge Dopingmittel zu Dopingzwecken am Menschen verboten und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Durch das Gesetz kann Doping strafrechtlich verfolgt werden und bringt den Kampf gegen Doping weiter voran. Die Möglichkeit des Staates besteht hauptsächlich darin, durch Bereitstellung von finanziellen Mitteln oder indirekt im Rahmen der Sportförderung des Bundes, Doping im Leistungssport zu verhindern.

Nach Zustimmung aller internationalen Sportverbände, Regierungen und des IOC wurde der Welt-Anti-Doping Code eingeführt. Dieser hat Anfang 2004 den Antidoping-Code der Olympischen Bewegung abgelöst und gilt seit Athen 2004 auch für die Olympischen Spiele.

Der Code und die vier Internationalen Standards müssen von den Unterzeichnern zwingend eingehalten werden. Er vereinheitlicht Regeln und Verfahren, die bisher von Land zu Land und von Sportart zu Sportart verschieden waren. Dieses wurde auf einer Liste festgehalten. Diese Dopingliste beinhaltet Stoffe, Stoffgruppen und Methoden, welche zur Leistungs-steigerung beitragen können und deshalb deren Einnahme bzw. Verwendung bei sportlichen Wettkämpfen oder zu Trainingszwecken untersagt sind. Die Liste wird in der Regel jährlich geändert und tritt jeweils am 1. Januar eines Jahres in Kraft.

Maßnahmen sind z. B.: nach Artikel 9 WADA-Code führt eine positive Dopingkontrolle zur Disqualifikation, dem Ausscheiden aus dem Wettkampf und der Aberkennung aller bisher erzielten Ergebnisse. Außerdem ist nach Artikel 10 WADA-Code eine Sperre für den Sportler vorgesehen, 2 Jahre für das erste Vergehen, bei einem weiteren Vergehen droht eine lebenslange Sperre. Es kommt jedoch eine Aufhebung der Sperre in Betracht, wenn der Sportler nachweisen kann, dass die Substanz ohne sein Verschulden in seinen Körper kam. Nach dem geltenden Recht muss der Athlet nachweisen, dass er nicht wissentlich gedopt hat.

1 http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2510.pdf , 10.12.07

 
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